| I. Geltung
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf
der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen
Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch
Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche
Bestätigung wirksam.
II. Vertragsabschluß
1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die
mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie
Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs-
und Verbrauchsdaten sowie Angaben in bezug auf die Verwendbarkeit von
Geräten für neue Technologien, sind freibleibend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere
für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen
Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen
produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht
die Erfüllung von Vertragen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar
sind.
2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind
berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferungen und
Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
III. Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab COMPED ohne
Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand
erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher
Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des
Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf
Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung
erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach
Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erfolgen.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber.
Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet.
4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir
vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in
Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit
Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder
rechtskräftig sind.
IV. Lieferung
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so
ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruhte.
3. Setzt der Käufer uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
letzteres aber nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem
Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Im
kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst bei
Tilgung sämtlicher Forderungen der Firma COMPED aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer auf diesen über.
2. Vor dem Obergang des Eigentums ist die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt
seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.
3. Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug,
stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel
an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr
berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall
vom Vertrag zurücktreten und/oder die Einziehungsbefugnis des Käufers
gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt,
Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der
Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers
gegen die Warenempfänger einzuziehen,
4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen
Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als
25 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem
Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung
werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
VI. Gewährleistung
1. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl
berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu
liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
2. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß
der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht
offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung
anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten
gemäß §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des fehlerhaften
Liefergegenstandes nach unserer Wahl beim Käufer oder bei uns zu
gestatten. Sofern der Käufer uns die Überpüfung verweigert, werden wir
von der Gewährleistung befreit.
4. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff. 1. bis 3. Satz 1 gelten
entsprechend für solche Ansprüche des Käufers, die durch im Rahmen des
Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von
Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten entstanden sind. Soweit
dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zusteht, wird dieser
hierdurch nicht berührt.
5. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
ausgeschlossen.
6. Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte,
ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder
vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
7. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des
Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
VII. Herstellergarantie
Soweit unsere Lieferanten über die gesetzliche Gewährleistung eine
weitergehende Garantie gewähren, geben wir diese an die Käufer weiter,
die nach ihrer Wahl zusätzlich neben die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche tritt. Diese weitergehende Garantie ist jedoch
insoweit eingeschränkt, als daß der Lieferant diese wegen Zeitablaufs
der Firma COMPED gegenüber ablehnt. Diese weitergehende Garantie
schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Käufer in keiner
Weise ein.
VIII. Schadenersatz
1. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens, soweit dieser leicht fahrlässig verursacht
wurde.
2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn,
daß wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben und der Käufer sichergestellt hat, daß die Daten aus
Datenmaterial, das in machinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit
vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Software
Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem
Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der
Käufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des
versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Käufer, der die
Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit
allen zugehörigen Teilen unverzüglich in dem Geschäft zurückzugeben, wo
das Produkt erworben wurde, oder die Software unverzüglich zu löschen,
falls diese durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des
Computers geliefert wurde
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
1. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Wir sind
jedoch berechtigt, auch am Gericht des Sitzes oder einer Niederlassung
des Käufers zu klagen.
2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XI. Sonstige Vereinbarungen
Wenn und soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Vertragsbedingungen unwirksam sein sollten, oder aufgrund künftiger
Rechtsänderungen unwirksam werden, soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die
Vertragspartner, eine unwirksam Bestimmung durch eine Vereinbarung zu
ersetzen, die dem ursprünglich verfolgtem Zweck so nahe wie möglich
kommt und deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet.
Düsseldorf, den 31. Oktober 1994
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